Verein für Humor und gute Gefühle

 

Obfrau: Helene Schrey

 

 

 

 

Obstv:: Judith Schnider

 

 

 

Vereinsregister

ZVR:  3423 56944

UID:  ATU67211411

 

Vereinssitz:

Annenstrasse 41

8051 Graz

 

Formales Rechtliches

Statuten (hier)

Gerichtsstand ist Graz (siehe Impressum)

inhaltlich rechtlich (siehe Impressum)

 

Gerichtsstand ist Graz / Österreich


Statuten des Vereins

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 
1) Der Verein führt den Namen
                                Verein für Humor und gute Gefühle - Smileworks
2) Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf  das Gebiet der Republik Österreich.

 

GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN 
Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form 
verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form. 
 
§ 2 VEREINSZWECK  
1) Der Verein übt seine Tätigkeit gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung aus und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.  
2) Der Verein bezweckt durch Vorträge, Seminare, öffentlichen Auftritten, gemeinnützigen Aktivitäten und die Bereitstellung sowie Verbreitung von Informationsmaterial, 
-   die Förderung von positivem Lebensgefühl, sozialem Engagement und Lebenskultur, 
    sowie die Hilfestellung zum Ausstieg aus negativen Kreisläufen und der Spirale von 
    gesellschaftlichen Krankheiten, wie Stress, Depression oder Burnout. 

-   Zugleich ist es eine INITIATIVE für die betriebliche GESUNDHEITSFÖRDERUNG (BGF) zum Ausstieg

    aus Konfliktpotenzialen,  als auch von Belastungszuständen oder gesundheitlich negativen

    Kreisläufen

-   Weiters soll aus den Erkenntnissen und der Anwendung von dialogischer Bildung (Freire), 
    pädagogischem Spiel (Boal), sowie Techniken aus Improvisationstheater (Johnstone) 
    positiver Psychologie und Clownerie die Entwicklung von individuellen Strategien für mehr
    positive Lebensgefühle, soziale Verantwortung und empathische Kompetenz gefördert 
    werden. 

§ 3  ARTEN DER MITTEL ZUR ERREICHBARKEIT DES VEREINZWECKES  
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel 
erreicht werden:
a) Die ideellen Mittel umfassen die folgenden Tätigkeiten, die der Verein ausüben wird: 
    Herausgabe von Informationsmaterial, online Präsenz, virtuelle Verbreitung und 
    Vernetzung, Vorträge und Veranstaltungen. 
b) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:  
    Erlösen aus Veranstaltungen, Seminare, Workshops, Vorträge, Beiträge und Spenden von
    Mitgliedern, Fördermittel und Subventionen.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT 
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder 
    sowie Ehrenmitglieder. 
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich an der Vereinsführung und -tätigkeit    
    beteiligen.

    Außerordentliche (a.o.) Mitglieder sind jene Personen, die durch ein Abo oder einen Beitritt und    
    die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit und -entwicklung fördern. 
    Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den 
    Verein ernannt werden. 

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 
1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und 
    rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein 
    wollen. 
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet 
    der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden. 
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstands durch die  

   Mitgliederversammlung. 
 
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ablauf der angegebenen Frist (z.B. Jahresabo), durch freiwilligen Austritt oder Tod.

    Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen 
    Austritt oder durch Ausschluss. 
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen

    Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. 
3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung

    anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den   

    Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung

    ruhen die Mitgliedsrechte. 
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen

    von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 
 
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und 
    die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie

    das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den

    Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und 
    alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte.

    Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen

    und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der

    Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 
 
§ 8 VEREINSORGANE 
    Organe des Vereins sind: 
    a) die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10 
    b) das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11,12 und 13 
    c) die Rechnungsprüfer, siehe § 14 
    d) die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15 
 
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird über einen Beschluss des Vorstandes oder   
    der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschrieben oder kann über schriftlichen Antrag von

    einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer beantragt werden und stattfinden. 
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen 
    sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per Email einzuladen. Die Einberufung

    der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Beginnes, Ortes und der Tagesordnung

    zu erfolgen. 
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung 
    beim Vorstand schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen. 
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen 

    Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt 
    sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine 
    Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig
7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

    erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher

    Stimmenmehrheit. 
9) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst 
    werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen 
    gültigen Stimmen. 
10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Abwesenheit
     der Kassier. 

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG  
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten: 
1) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr 
3) Entgegennahmen und Genehmigung der Berichte des Vorstands und der 
    Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt 
    Vermögensübersicht (§ 12a) 
4) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer 
5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche 
    und außerordentliche Mitglieder 
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 
8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte 

§ 11 LEITUNGSORGAN (VORSTAND) 
1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines

    gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,

    wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. 
3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier (4) Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Kassier schriftlich oder per 
    E-Mail einberufen. 
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden 
    und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind. 
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. 
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung, der Kassier. 
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines 
    Mitgliedes des Vorstands auch durch Rücktritt (Abs. 9). 
9) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die 
    Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes     
    an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. 
    Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit 
    eingeschränkt.  

§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDS
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle  Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
grundsätzlich folgende Angelegenheiten: 
    a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die

      Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen

      des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende

      Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der

      Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt

      Vermögensübersicht zu erstellen. 
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung 
    c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen 
    d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie

      Führung der Mitgliederliste 
    e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen 
 
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES VORSTANDS 
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu 
    ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, bei Verhinderung stellvertretend die des
    Kassiers. In finanziellen Angelegenheiten bedarf es sowohl der Unterschrift des Obmanns als auch

    des Kassiers.

    Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines

    organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstands und der

    Rechnungsprüfer. 
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr 
    im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der 
    Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, in eigener Verantwortung selbstständig 
    Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch 
    das zuständige Vereinsorgan. 
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich. 

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER 
1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die 
    Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie 
    dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen 
    Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist. 
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der 
   Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder 
   festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. 
   Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 2) 
   ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der 
   Mitgliederversammlung zu berichten. 
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 9. 

 § 15 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG 
1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die 
    vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. In dieses Organ entsenden beide Streitparteien je

    zwei Vertreter, die aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
2) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder 
    mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. 
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidungen sind vereinsintern

    endgültig. 
3) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für 
    Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtung der 
    ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern 
    ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird. 

§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS 
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke 
    einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen 
    gültigen Stimmen beschlossen werden. 
2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes 
    ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne 
    der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der 
    ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff 
    Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. 
    Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist 
    ausgeschlossen.
3) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen 
    Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich 
    hat sie einen Abwickler zu berufen.  
4) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach 
    Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 
 
§ 17 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN 
Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form 
verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.